Rechtliches

AGB.

Stand: 22. August 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern (B2B). Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern. Vertragspartner ist Christian Anton Musilek; Objective Dreams und Objective Dreams Interactive sind Geschäftsbezeichnungen. Für einzelne Leistungen können im Angebot, Auftrag, Service Level Agreement (SLA) oder in besonderen Produktbedingungen abweichende Regelungen vereinbart werden; diese gehen den AGB vor.

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Geltungsbereich und Vertragsschluss

Diese AGB gelten für gegenwärtige und zukünftige Leistungen von Christian Anton Musilek, Standort der Gewerbeberechtigung Hohenäcker 17/2, 7203 Wiesen, Österreich, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Objective Dreams“ und – soweit einschlägig – „Objective Dreams Interactive“ (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“), gegenüber Unternehmern (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“), insbesondere für Organisations- und Programmierleistungen, Individualsoftware, Audits und Code-Reviews, Softwareüberlassung, SaaS, Softwaresupport sowie Betreiber- und Managed-Service-Leistungen. Objective Dreams und Objective Dreams Interactive sind keine eigenen Rechtsträger.

AGB oder Einkaufsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Individuelle Vereinbarungen, das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, SLA und besondere Produktbedingungen gehen diesen AGB vor.

Angebote des AN sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Diese AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der AG vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

02

Leistungsumfang und Leistungsbeschreibung

Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung und – bei laufenden Leistungen – dem vereinbarten SLA. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden nach dem vereinbarten bzw. mangels Vereinbarung nach dem jeweils gültigen Aufwandssatz des AN verrechnet.

Grundlage für Individualsoftware und projektspezifische Anpassungen ist die schriftlich vereinbarte Leistungsbeschreibung. Der AG hat diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und freizugeben. Später gewünschte Änderungen können Auswirkungen auf Termine, Aufwand und Preis haben.

Bei Audits, Code-Reviews und Sicherheitsprüfungen schuldet der AN eine fachgerechte Prüfung innerhalb des vereinbarten Prüfgegenstands und Prüfumfangs. Eine vollständige Auffindung sämtlicher vorhandener oder künftig entstehender Fehler, Schwachstellen oder Risiken ist nur geschuldet, wenn dies im Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Werden auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommt der Vertrag mit dem Dritten unmittelbar zwischen AG und Drittem zustande, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für Leistungen Dritter gelten deren Vertrags- und Lizenzbedingungen.

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Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggebers

Der AG stellt rechtzeitig alle Informationen, Daten, Unterlagen, Testdaten, Zugänge, Schnittstellen, Ansprechpartner und sonstigen Mitwirkungen bereit, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Er gewährleistet, dass die bereitgestellten Inhalte und Daten rechtmäßig genutzt und dem AN für den Vertragszweck zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Soweit Leistungen in Systemen des AG erbracht werden, sorgt der AG für geeignete technische Voraussetzungen und – sofern Datensicherung nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist – für eine aktuelle und wiederherstellbare Sicherung seiner Daten und Systeme.

Verzögerungen und Mehraufwand, die durch verspätete, unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben, fehlende Mitwirkungen oder vom AG bzw. Dritten verursachte Störungen entstehen, sind vom AN nicht zu vertreten. Vereinbarte Termine verschieben sich in angemessenem Umfang; nachweisbarer Mehraufwand kann gesondert verrechnet werden.

Zugangsdaten, Schlüssel und sonstige Authentisierungsmittel sind vom AG vertraulich und dem Stand der Technik entsprechend zu schützen.

04

Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests)

Beide Vertragspartner können Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen. Ein Change Request soll die gewünschte Änderung sowie – soweit bereits absehbar – Auswirkungen auf Leistungsumfang, Termine und Vergütung beschreiben.

Änderungen werden erst verbindlich, wenn sie von beiden Vertragspartnern vereinbart wurden. Bis dahin erbringt der AN die Leistung auf Grundlage des zuletzt verbindlich vereinbarten Umfangs.

05

Termine, Teilleistungen und höhere Gewalt

Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass der AG seine Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt.

Bei sachlich teilbaren Leistungen ist der AN berechtigt, angemessene Teilleistungen zu erbringen und Teilrechnungen zu legen.

Soweit und solange die Leistungserbringung durch Umstände außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des AN wesentlich erschwert oder verhindert wird – insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Krieg, Terrorismus, Naturereignisse, Streik, Ausfälle von Stromversorgung, Telekommunikations- oder Datenleitungen oder die Nichtverfügbarkeit notwendiger Drittleistungen – verlängern sich betroffene Fristen angemessen. Die Vertragspartner informieren einander unverzüglich über erhebliche Auswirkungen.

06

Abnahme von Individualsoftware

Individuell erstellte Software und wesentliche Programmadaptierungen sind vom AG spätestens innerhalb von vier Wochen nach Bereitstellung anhand der vereinbarten Leistungsbeschreibung zu prüfen und abzunehmen. Wesentliche Abweichungen sind innerhalb dieser Frist nachvollziehbar und ausreichend dokumentiert zu melden.

Lässt der AG die Abnahmefrist ohne dokumentierte wesentliche Mängel verstreichen oder setzt er die Software im Echtbetrieb ein, gilt die Leistung als abgenommen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Bei rechtzeitig gemeldeten wesentlichen Mängeln, die den vereinbarten Echtbetrieb verhindern, erfolgt nach deren Behebung eine neuerliche Abnahme.

07

Preise, Rechnungslegung und Zahlung

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese anfällt und im Angebot nichts anderes ausgewiesen ist. Vereinbarte Reise-, Nächtigungs-, Fremd- und sonstige notwendige Nebenkosten werden nach Maßgabe des jeweiligen Angebots bzw. nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Teil- oder laufenden Leistungen kann der AN Teil- bzw. periodische Rechnungen legen.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte sowie die gesetzlich zulässigen Betreibungs- und Einbringungskosten. Dauert ein erheblicher Zahlungsverzug trotz Mahnung und angemessener Nachfrist an, kann der AN laufende Leistungen bis zur Zahlung aussetzen, soweit dadurch keine zwingenden gesetzlichen Pflichten verletzt werden.

Eine Aufrechnung durch den AG ist nur mit vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

08

Urheberrecht, Nutzungsrechte, Quellcode und Dokumentation

Für ausschließlich für den AG erstellte Individualsoftware und projektspezifische Arbeitsergebnisse räumt der AN dem AG – soweit im jeweiligen Auftrag nichts Abweichendes vereinbart ist und soweit der AN über die Rechte verfügen kann – nach vollständiger Bezahlung ein ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Arbeitsergebnisse zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, weiterzuentwickeln, übertragen und unterzulizenzieren. Der vereinbarte Quellcode, projektspezifische Repositories sowie die vereinbarte Dokumentation werden nach vollständiger Bezahlung übergeben.

Vorbestehende oder unabhängig entwickelte Werkzeuge, Bibliotheken, Frameworks, Vorlagen, generische Komponenten, Methoden und Know-how des AN bleiben beim AN. Der AG erhält daran die für die vertragsgemäße Nutzung der gelieferten Arbeitsergebnisse erforderlichen Rechte. Für Open-Source- und sonstige Drittkomponenten gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen.

Für Standardsoftware, SaaS-Produkte und andere nicht ausschließlich für den AG entwickelte Produkte erhält der AG nur die im jeweiligen Vertrag oder in den besonderen Produktbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese nicht ausschließlich, nicht übertragbar und auf die Vertragsdauer bzw. die erworbene Lizenz beschränkt.

09

SaaS, Softwaresupport, Betreiber- und Managed-Service-Leistungen

Der konkrete Leistungsumfang, Servicezeiten, Verfügbarkeiten, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Wartungsfenster, Datensicherung, Wiederherstellung und sonstige Betriebsparameter ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag und SLA.

Der AN darf die zur Leistungserbringung eingesetzte technische Infrastruktur ändern oder weiterentwickeln, sofern dadurch die vertraglich geschuldete Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Notwendige Wartungsarbeiten werden unter Berücksichtigung des vereinbarten SLA durchgeführt.

Leistungen außerhalb des vereinbarten Supports oder SLA – insbesondere die Behebung von durch den AG oder Dritte verursachten Störungen, nicht vereinbarte Anpassungen, Datenkonvertierungen, Wiederherstellungen oder zusätzliche Schulungen – können gesondert verrechnet werden.

Bei Vertragsende unterstützt der AN den AG auf Wunsch und gegen Vergütung nach dem vereinbarten Aufwand bei einer vereinbarten Daten- oder Systemübergabe. Umfang, Format, Fristen und eine anschließende Löschung von Kundendaten richten sich nach Vertrag, SLA und den anwendbaren gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

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Gewährleistung und Mängelbehebung

Der AN gewährleistet, dass die von ihm erbrachten Leistungen im vereinbarten Umfang der Leistungsbeschreibung entsprechen. Der AG hat Mängel im unternehmerischen Geschäftsverkehr unverzüglich und ausreichend dokumentiert anzuzeigen; bei Software müssen gemeldete Mängel nachvollziehbar bzw. reproduzierbar sein, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist.

Im Gewährleistungsfall hat Verbesserung bzw. Nachbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Vertragsauflösung. Der AG ermöglicht dem AN alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt im B2B-Bereich sechs Monate ab Übergabe bzw. Abnahme, soweit zwingendes Recht oder eine Individualvereinbarung nichts anderes bestimmt. Die Rechte des AG aus der Gewährleistung und die daraus abgeleiteten Ansprüche verjähren – soweit gesetzlich zulässig – einen Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB sowie die Einrede gegen die Entgeltforderung gemäß § 933 Abs. 3 ABGB werden im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Für Fehler oder Störungen, die auf nicht vereinbarte Eingriffe des AG oder Dritter, unsachgemäße Nutzung, vom AG bereitgestellte Komponenten oder nicht vom AN zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, besteht keine unentgeltliche Mängelbehebungspflicht. Gesetzliche oder vertragliche Aktualisierungs- und Updatepflichten bestehen nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang, soweit deren Ausschluss im konkreten Vertragsverhältnis zulässig ist.

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Haftung

Der AN haftet dem AG für nachweislich verschuldete Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für schuldhaft verursachte Personenschäden haftet der AN unbeschränkt. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste und Ansprüche Dritter ausgeschlossen.

Ist Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, ist die Haftung für die Wiederherstellung von Daten bei einem vom AN zu vertretenden Datenverlust je Schadensfall auf 10 % der für die betroffene Leistung vereinbarten Netto-Auftragssumme bzw. bei laufenden Leistungen des Netto-Jahresentgelts, höchstens jedoch auf EUR 15.000, begrenzt, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden oder sonstige zwingende Haftung entgegenstehen.

Für Störungen von Telekommunikationsnetzen, Internetverbindungen, Energieversorgung oder sonstiger Infrastruktur außerhalb des Verantwortungsbereichs des AN haftet der AN nicht, sofern ihm deren Auswahl oder Behandlung nicht vorwerfbar ist. Schadenersatzansprüche verjähren – soweit gesetzlich zulässig – spätestens ein Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

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Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Beide Vertragspartner halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften ein. Soweit der AN personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO, sofern nicht bereits eine wirksame Vereinbarung besteht.

Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern richtet sich nach der jeweiligen Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Der AG bleibt für Rechtmäßigkeit, Zweckbestimmung und Zulässigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung verantwortlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Die allgemeine Datenschutzerklärung der Website ist unter /datenschutz abrufbar.

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Geheimhaltung

Beide Vertragspartner behandeln alle im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Informationen vertraulich und machen sie Dritten nicht zugänglich.

Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren, ihm von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden, nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund einer gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen. Beauftragte Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, wenn sie einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

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Vertragsdauer und Beendigung

Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für SaaS-, Support-, Betreiber- und sonstige Dauerschuldverhältnisse gelten die im jeweiligen Vertrag oder SLA vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen.

Ist bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Dauerschuldverhältnis keine Kündigungsfrist vereinbart, kann es von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, frühestens zum Ende einer vereinbarten Mindestlaufzeit, schriftlich gekündigt werden.

Das Recht zur fristlosen Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Nachfrist eine wesentliche Vertragspflicht fortgesetzt verletzt oder die Vertragserfüllung dauerhaft unmöglich wird.

Eine vom AG gewünschte vorzeitige Beendigung eines laufenden Projektauftrags bedarf einer Vereinbarung. Bereits erbrachte Leistungen sowie nachweislich unvermeidbare, projektbezogene Kosten sind zu vergüten.

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Barrierefreiheit und vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte

Eine bestimmte barrierefreie Ausgestaltung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde oder zwingende gesetzliche Anforderungen für die konkrete Leistung gelten. Soweit die rechtliche Anwendbarkeit von Barrierefreiheitsanforderungen vom Geschäftsmodell, Zielmarkt oder Verwendungszweck des AG abhängt, stellt der AG die hierfür erforderlichen Informationen bereit.

Der AG ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Marken, Medien und sonstigen Materialien verantwortlich. Er stellt sicher, dass deren Verwendung im vereinbarten Umfang keine Rechte Dritter verletzt. Eine den AN treffende gesetzliche Warn- oder Prüfpflicht bleibt unberührt.

16

Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der vereinbarten Form. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Soweit nicht anders vereinbart und gesetzlich zulässig, gilt ausschließlich österreichisches Recht. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Standort der Gewerbeberechtigung des AN vereinbart.

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